Der Rad- und Kraftfahrerbund "Solidarität" Deutschland 1896 e.V. ist eine Vereinigung von Sportfreunden, die sich im Bewusstsein ihrer langen Tradition die Förderung des Sports und der Jugend zum Ziel gesetzt haben.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Verband führt den Namen >Rad- und Kraftfahrerbund "Solidarität" Deutschland 1896 e.V.<, nachfolgend kurz "RKB" genannt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main unter Nr. 5 VR 745 eingetragen.
II. Der RKB hat seinen Sitz in Offenbach am Main. Gerichtsstand ist Offenbach am Main.
III. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
I. Der RKB wurde 1896 in Offenbach am Main als >Arbeiter-Radfahrerbund "Solidarität" Deutschland 1896< (ARB) gegründet und 1949 in Emmershausen/Taunus wiedergegründet. Im Jahre 1964 gab er sich den Namen >Rad- und Kraftfahrerbund "Solidarität" Deutsch¬land 1896< (RKB).
II. Der RKB gliedert sich in Landesverbände (in der Regel nach den Grenzen der Bundesländer), in denen die Sportvereine, Clubs oder Ortsgruppen (nachfolgend "Vereine" genannt) und deren Mitglieder zusammengeschlossen sind.
Änderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Landesverbände.
Die Landesverbände können sich in Bezirke gliedern.
III. Der RKB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
IV. Im einzelnen verfolgt der RKB folgende Zwecke und Aufgaben:
A) Der RKB verfolgt den Zweck,
1. besonders im Rad-, Motor- und Rollsport den Amateur-, Behinderten-, Brei¬ten-, Freizeit- und Familiensport, seine Sportler und deren Leistungen durch breiten- und leistungssportliche Trainings, Wettkämpfe und entsprechend geeignete Aktivitäten zu fördern;
2. die Bildung und Gesundheit der Menschen, insbesondere der Jugend, durch sportliche und außersportliche Seminare, Tagungen und vergleichbare Aktivitäten zu fördern;
3. durch einen geeignet gestalteten Sportbetrieb den Erhalt der natürlichen Umwelt und die soziale Gleichberechtigung der Menschen durchzusetzen;
4. durch internationale sportlich orientierte Veranstaltungen und die Aufnahme von Beziehungen zu entsprechenden Organisationen anderer Länder zur Förderung der Völkerverständigung beizutragen und die Tradition der Arbeitersportbewegung zu pflegen.
B) Der RKB setzt sich ein für
1. die Schaffung von Möglichkeiten für eine selbstbestimmte und sinnvolle Freizeitgestaltung im Bereich des Sports und der Bildung;
2. den Bau von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen, orientiert an den Erfordernissen einer ökologischen Landschaftspflege;
3. die Vertretung der Interessen der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Radfahrer und Fußgänger;
4. Veranstaltungen der Verkehrsschulung, insbesondere für Kinder und Jugendliche;
5. die Schaffung und Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt in einer, das Leben fördernden, gesunden Umwelt.
C) Zur Erreichung des unter A) und B) genannten
1. verbreitet der RKB die Idee des gleichberechtigten Sporttreibens;
2. nimmt der RKB mit Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, auf nationaler und internationaler Ebene Kontakte auf um eine enge Zusam¬menarbeit zu erwirken.
V. Der RKB
- bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
- ist parteipolitisch und konfessionell neutral;
- widersetzt sich rassistischen Zielen;
- bejaht die Olympische Idee.
VI. Der RKB tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere den Nationalen Anti-Doping-Code und den World-Anti-Doping-Code an.
§ 3 Gewinn- und Vermögensbildung, Verbote der Begünstigung
I. Alle dem RKB zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
II. Die Mitglieder des RKB erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
III. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des RKB weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Verbandsvermögen.
IV. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des RKB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Alle Inhaber von Wahlämtern sind ehrenamtlich tätig.
VI. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
VII. An die Präsidiumsmitglieder, die Mitglieder des Bundesvorstands, Mitglieder der Bundesjugendleitung der Solijugend und für den Bundesverband in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwands-entschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§ 4 Wirkungsbereich
I. Der Wirkungsbereich des RKB ist die Bundesrepublik Deutschland (BRD).
II. Die Landesverbände sind in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten selbständige Verbände.
Der RKB ist nur zuständig, wenn Beschlüsse darüber von der Bundeskonferenz gefasst werden.
III. Dem RKB obliegt die Genehmigung und die Beaufsichtigung aller bundesweiten RKB-Veranstaltungen.
IV. Sofern Landesverbände und/oder deren Gliederungen eine eigene Satzung haben, darf diese nicht im Gegensatz zu der des RKB stehen. Im Zweifelsfalle ist die Sat¬zung des RKB maßgebend.
§ 5 Ergänzende Regelungen zur Satzung im RKB
Ergänzend zur Satzung des RKB können Ordnungen vom Bundesvorstand beschlossen werden. Diese dürfen keine Formulierungen enthalten, die im Gegen¬satz zur Satzung des RKB stehen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
I. Mitglied des RKB können natürliche Personen sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine werden. Der Beitritt von natürlichen Personen erfolgt in der Regel über einen Verein.
II. Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich.
Fördermitglieder sind von Wahlfunktionen auf Bundesebene und der Teil¬nahme am lizenzierten Sportbetrieb ausgeschlossen.
III. Für die Aufnahme von Vereinen in den RKB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit einer Erklärung des Landesvorstandes bei der Bundesgeschäftstelle des RKB zu stellen.
2. Die Aufnahme in den RKB erfolgt nur dann, wenn die in § 2 dieser Satzung niedergelegten Ziele anerkannt und die Erklärung abgegeben wird, die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der termingerechten Zahlung des Bundesbeitrags, zu erfüllen.
3. Der Beitritt gilt durch die schriftliche Bestätigung der Bundesgeschäftstelle als vollzogen.
IV. Für die Aufnahme von natürlichen Personen müssen über die in § 6III. 1. – 3. Genannten Voraussetzungen hinaus noch folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
2. Die Antragsteller müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
3. Soweit der beitritt von natürlichen Personen über einen Verein erfolgt, muss der Verein das Vorliegen der unter § 6 IV. 1. Und 2. Genannten Voraussetzungen bestätigen.
V. Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen ablehnen. Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
VI. RKB-Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet des Sports - insbesondere des Rad-, Motor- und Rollsports - erworben haben, können zu Ehrenpräsidenten oder -mitgliedern des RKB ernannt werden.
Die Ernennung von Ehrenpräsidenten erfolgt auf Vorschlag des Bundesvor¬standes durch die Bun¬deskonferenz. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist dem Bundesvorstand vorbehalten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder des RKB sind insbesondere berechtigt
a) nach Maßgabe der für Stimm- und Antragsrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen der Bundeskonferenz teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesord¬nung zu stellen,
b) die Wahrung ihrer Interessen durch den RKB zu verlangen und die vom RKB geschaffenen Einrich¬tungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestim¬mungen zu nutzen,
c) die Beratung des RKB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach den hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.
II. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Satzung samt den ergänzenden Regelungen (s. § 5) und die Beschlüsse und Entscheidungen der Organe und Inhaber von Ämtern des RKB zu befol¬gen,
b) die Interessen des RKB zu wahren,
c) die durch den Bundesvorstand festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten,
d) das Präsidium über ihnen bekannt werdende Absichten zu unterrichten, die gegen den Bestand oder die Interessen des RKB gerichtet sind.
III. Aktive Sportler benötigen zur Teilnahme an lizenzpflichtigen Wettbewerben eine vom RKB bezogene gültige Lizenz. Veranstalter von RKB-Wettbewerben benötigen hierfür die Genehmigung des RKB und sind verpflichtet, die festgelegten Ge¬nehmigungsgebühren zu zahlen (s. a. § 5.).
IV. Alle Vereine sind verpflichtet, sämtliche Mitglieder dem RKB mit den erforderlichen Personalangaben jeweils zum Jahresende zu melden. Neuaufnahmen sind der Bundesgeschäftstelle un¬verzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Folgen der Verletzung von Mitgliederpflichten
I. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung einschließlich den sie ergän¬zenden Regelungen (s. § 5) oder sonst gegen die Interessen des RKB besonders schwer verstoßen hat.
II. Verletzt ein Mitglied die in § 7, II. - V. beschriebenen Pflichten, das Ansehen des RKB oder seiner Untergliederungen oder verstößt es sonst gegen die Interessen des RKB, so kann es mit einer der folgenden Maßnahmen belegt werden:
a) Verwarnung,
b) Sperre/Funktionsverbot auf bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit,
c) Entziehung oder Verweigerung der Lizenz oder des Ausweises auf eine bestimmte Zeit oder Le¬benszeit,
d) Ausschluss
III. Über die vorstehenden Maßnahmen entscheidet das Präsidium, soweit diese Satzung oder die ergänzenden Regelungen (s. § 5) die Entscheidung nicht einem anderen Organ zuweist.
IV. Ein Präsidiumsmitglied und das Mitglied eines zur Entscheidung berufenen Gremiums ist von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst, sein Verein oder eines der Mitglieder seines Vereins am Verfahren beteiligt ist oder es sich für befangen erklärt oder zu Recht als befangen abgelehnt wird.
Hierüber entscheidet jeweils das Präsidium ohne den Betroffenen.
V. Das Präsidium bzw. das zur Entscheidung berufene Gremium hat alle ihm bekannt gewordenen Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie zur Überzeugung des Präsidiums festgestellt sind.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben.
Mindestens im Ausschlussverfahren sind die Umstände, die dem Ausschluss zugrunde gelegt werden, eindeutig und konkret zu bezeichnen und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festzustellen.
VI. Gegen die Entscheidung des Präsidiums oder dem zur Entscheidung berufenen Gremium steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Entscheidung schriftlich begründet und unter Angabe aller Beweismittel bei der Bundesgeschäftsstelle des RKB eingegangen sein.
Gleichzeitig sind eine Einspruchsgebühr und eine Kostenpauschale zu zahlen, deren Höhe vom Bundesvorstand festgelegt und verbandsüblich veröffentlicht wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
VII. Über Einsprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet in den Fällen des Absatzes II die Bundesschiedskommission.
VIII. Alle Entscheidungen im Rahmen des § 8 sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Die Entscheidungen der Bundesschiedskommission sind endgültig.
§ 9 Austritt
I. Der Austritt kann nur zum 30. Juni bzw. zum 31. Dezember des laufenden Kalen¬derjahres erfolgen.
II. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
III. Die Austrittserklärung eines RKB-Einzelmitgliedes ist schriftlich gegenüber der RKB-Bundesgeschäfts¬stelle abzugeben.
IV. Bei Auflösung eines Landesverbandes oder Auflösung bzw. Austritt eines Vereines behalten dessen Mitglieder ihre Mitgliedschaft im RKB bis zum Ende des laufen¬den Kalenderjahres auch dann, wenn sie sich nicht einem anderen Verein bzw. Landesverband angeschlossen haben.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Tod,
b) Austritt aus dem Verein oder dem RKB,
c) Ausschluss aus dem Verein oder dem RKB.
II. Die Existenz eines Landesverbandes endet mit dessen Auflösung. Der Auflö¬sungsbeschluss ist der RKB-Bundesgeschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Beiträge, Gebühren und Sonderabgaben
I. Von den natürlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
II. Die Mitgliedsvereine haben den Bundesbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Bundesbeitrages bestimmt der Bundesvorstand. Der festgesetzte Bundesbeitrag tritt frühestens nach einer Frist von sechs Monaten zum nächsten Kalender¬jahr in Kraft. Das nähere regelt die Beitrags- und Finanzordnung des RKB.
III. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten des Bundes sind von der Beitragspflicht gegenüber dem RKB befreit.
IV. Für bestimmte Veranstaltungen kann der Bundesvorstand Sonderabgaben erheben.
V. Die Gebühren für Lizenzen, Ausweise und Genehmigungen setzt der Bundesvorstand fest.
§ 12 Organe
Organe des RKB sind:
a) die Bundeskonferenz,
b) der Bundesvorstand,
a) das Präsidium,
b) die Bundesrevisionskommission,
c) die Bundesschiedskommission.
§ 13 Bundeskonferenz
I. Die Bundeskonferenz ist das oberste Organ des RKB.
II. Ihr stehen alle Entscheidungen zu, soweit diese nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Diese Entscheidungen sind endgültig.
III. Die Aufgaben der Bundeskonferenz sind insbesondere
a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und Tagesordnung
b) die Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Bundeskonferenz
c) Wahl von zwei Schriftführern und eines Wahlausschusses
d) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß
a) und c) bis i)
e) Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission
f) Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 18 a) und c) bis i)
g) Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 18 a) und c) bis i)
h) Wahl der Mitglieder der Bundesrevisionskommission
i) Wahl der Mitglieder der Bundesschiedskommission
k) Bestätigung der Bundesfachwarte
l) Beschlussfassung über eingegangene Anträge, Entschließungen und Resolutionen
m) Entscheidung über die Aufnahme eines Landesverbandes
n) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
o) Ernennung von Ehrenpräsidenten
p) Beschlussfassung über Auflösung des RKB
IV. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums oder des Bundesvorstandes fallen, kann die Bundeskonferenz Empfehlungen beschließen.
Die Bundeskonferenz kann in bestimmten Angelegenheiten, über die sie entscheidet eine grundsätzliche Entscheidung treffen und die Umsetzung an den Bundesvorstand oder das Präsidium verweisen.
V. Für die Abwicklung der Bundeskonferenz ist ein Tagungspräsidium zu wählen.
VI. Über die Bundeskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums und von den Schriftführern zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muss mindestens folgendes beinhalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die personelle Zusammensetzung des Tagungspräsidiums und der Schriftführer, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Diskussion in Stichpunkten, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 14 Einberufung der Bundeskonferenz, Anträge
I. Die Bundeskonferenz findet alle drei Jahre statt und ist vom Präsidium im Auftrag des Bundesvorstandes mindestens 12 Wochen vorher in schriftlicher Form unter Angabe der vom Bundesvorstand festgesetzten Tagesordnung einzuberufen.
II. Die vorliegenden Anträge für die Bundeskonferenz sind den Stimmberechtigten spätestens vier Wochen vor dem Bundestag schriftlich bekannt zu geben.
III. Anträge müssen schriftlich mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Bundeskonferenz der Bundesgeschäftstelle vorliegen. Später eingehende Anträge können nur dann behandelt werden, wenn sie als dringlich bezeichnet sind und ihre Dringlichkeit durch die Bundeskonferenz mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen anerkannt wird.
Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
IV. Anträge können von Vereinen, Bezirken, Landesverbänden, den Organen des RKB gemäß § 12 b) und c), den Ausschüssen gemäß § 23 einschließlich der Bundesjugendkonferenz und der Bundesjugendleitung, eingereicht werden.
Anträge von Vereinen und Bezirken sind über den zuständigen Landesverband einzureichen, der eine Stellungnahme abgeben soll.
§ 15 Teilnahmeberechtigung, Beschlussfassung
I. Alle Mitglieder können an der Bundeskonferenz teilnehmen.
II. Die Bundeskonferenz ist nicht öffentlich. Das Präsidium kann Gäste einladen.
III. Die Bundeskonferenz wird vom Tagungspräsidium geleitet, das auch die jeweilige Art der Abstimmung entsprechend der Geschäftsordnung festlegt.
Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
IV. Jede ordnungsgemäß einberufene Bundeskonferenz ist beschlussfähig, solange sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
V. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, werden die Beschlüsse der Bundeskonferenz mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
VI. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3- Mehrheit, zur Auflösung des RKB eine Mehrheit gemäß § 28 dieser Satzung erforderlich. Eine Abstimmung über die Auflösung des RKB kann nur dann erfolgen, wenn dies bei der Einberufung mit der Tagesordnung bekannt gegeben wurde.
VII. Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
VIII. Die Wahlergebnisse sind in einem Wahlprotokoll festzuhalten, das vom Wahlaus¬schuss zu unterzeichnen ist und Bestandteil der Niederschrift über die Bundes¬konferenz wird.
IX. Rederecht haben nur stimmberechtigte Teilnehmer der Bundeskonferenz, gela¬dene Referenten und hauptamtliche Mitarbeiter des RKB.
X. Die Wahlergebnisse und die Beschlüsse zu den satzungsändernden und sonstigen Anträgen sind zeitnah verbandsüblich zu veröffentlichen.
Die Entscheidungen der Konferenz können nur innerhalb von drei Monaten nach der verbandsüblichen Veröffentlichung angefochten werden.
XI. Die Geschäftsordnung darf nicht im Gegensatz zur Satzung stehen.
§ 16 Außerordentliche Bundeskonferenz
I. Der Bundesvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Bundeskonferenz einbe¬rufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des RKB es erfordert oder wenn mindestens 40% der Landesverbände es verlangen. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich mit eingehender Be¬gründung der Bundesgeschäftsstelle ein¬zureichen. Die Einberufung hat sodann innerhalb von acht Wochen zu erfolgen.
II. Für die außerordentliche Bundeskonferenz gelten die §§ 13, 14, 15 und 17 mit der Maßgabe, dass die Frist in § 14, Ziffer I. acht Wochen und die in § 14, Ziffer III vier Wochen beträgt.
§ 17 Stimmrecht, Rederecht
I. a) Die von den Landesverbänden nach Maßgabe der Ziffer II. entsandten Delegierten, die Mitglieder des Präsidiums gemäß § 19 I. a) - e) und die Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 18 I. b) - k) neh¬men mit Stimm- und Rederecht teil.
b) die Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 18 I. l) nehmen, soweit sie nicht als Delegierte der Landesverbände gewählt sind, ohne Stimmrecht, nur mit Re¬derecht teil.
II. Die Landesverbände haben das Recht, zur Bundeskonferenz die Gesamtzahl von 80 stimmberechtigten Delegierten zu entsenden. Die Anzahl der von den einzelnen Landesverbänden zu entsendenden stimmberechtigten Delegierten wird durch das d'Hondsche Höchstzählverfahren ermittelt, wobei jeder Landesverband ein Grundmandat erhält. Maßgebend ist die zum 01. Januar des laufenden Jahres von den in den Landesverbänden zusammengeschlossenen Vereinen an die Bundesgeschäftsstelle gemeldete Mitgliederzahl, soweit hierfür der festgesetzte Bundesbeitrag ordnungsgemäß entrichtet ist.
III. Übertragung des Stimmrechts ist nur auf die von den Landesverbänden benannten stellvertretenden Delegierten möglich.
IV. Die Landesverbände haben die Delegierten und die Reihenfolge der stellvertretenden Delegierten bis sechs Wochen vor der Bundeskonferenz an die Bundesgeschäftstelle zu melden.
§ 18 Bundesvorstand
I. Dem Bundesvorstand gehören an:
a) die Mitglieder des Präsidiums
b) die Ehrenpräsidenten nach § 6, Ziffer VI,
c) der Bundesbeauftragte für Gleichstellung bzw. wenn dieser Mitglied des Präsidiums ist, dessen Stellvertreter
d) der Bundesradsportleiter
e) der Bundesmotorsportleiter
f) der Bundesrollsportleiter
g) der Bundesbreiten- u. -freizeitsportleiter
h) der Bundesbeauftragte für Verkehrspolitik
i) der Bundesbeauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
k) der Bundesjugendleiter bzw. wenn dieser eine Funktion unter a) – i) oder l) hat, ein stellvertretender Bundesjugendleiter
l) die Landesvorsitzenden, bzw. wenn diese eine Funktion unter a) bis k) haben, deren Stellvertreter.
II. Der Bundesvorstand ist zuständig für die
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht der Bundeskonferenz vorbehalten sind
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums und der Mitglieder des Bundesvorstandes
c) Entgegennahme der Gewinn- und Verlustrechnung
d) Genehmigung der vom Präsidium vorgelegten Bilanz
e) die Entgegennahme des Berichtes des Bundesrevisionsausschusses
f) die Entgegennahme des Berichtes der Bundesschiedskommission
g) Beratung und Beschlussfassung des RKB-Bundeshaushaltes
h) Festsetzung der RKB-Bundesbeiträge
i) Einberufung der nächsten Bundeskonferenz und Festlegung der Tagesordnung
III. Es ist zulässig, mehrere Bundesvorstandsämter, jedoch ohne Stimmenhäufung, in einer Person zu vereinigen.
IV. Der Bundesvorstand kann bei dauernder Verhinderung, Untätigkeit oder Ausschei¬den eines seiner Mitglieder, ausgenommen Ziffer I. b) und k), sich selbst bis zur nächsten Bundeskonferenz ergänzen.
V. Die Tagungen des Bundesvorstandes finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal je Kalenderhalbjahr statt.
VI. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vorher durch den Präsidenten oder bei dessen Ver¬hinderung durch den Vizepräsidenten (Finanzen) und einem weiteren Vizepräsidenten.
VII. Die Landesverbandsvorsitzenden haben das Recht, sich im Bundesvorstand mit Stimmrecht vertreten zu lassen.
VIII. Für Abstimmungen gelten § 15 Ziffer III und V entsprechend.
§ 19 Präsidium
I. Dem Präsidium gehören an (dabei sollen beide Geschlechter mit mindestens einer Funktion vertreten sein):
a) der Präsident,
b) der Vizepräsident (Sport)
c) der Vizepräsident (Jugend)
d) der Vizepräsident (Finanzen)
e) einem weiteren Vizepräsidenten
II. Das Präsidium ist zur Leitung des RKB berufen und für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
Es führt die Geschäfte des RKB nach den Bestimmungen der Satzung samt den sie ergänzenden Regelungen (s. § 5) und nach Maßgabe der von der Bundeskonferenz gefassten Beschlüsse. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben, insbesondere über die Aufgabenverteilung beschließen.
III. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte und Verwaltung des RKB,
b) Vollzug der Beschlüsse der Bundeskonferenz und des Bundesvorstandes,
c) Vertretung der Interessen des RKB auf nationalem und internationalem Gebiet,
d) Erarbeitung von Initiativen für die Weiterentwicklung des RKB,
e) Erstellung eines jährlichen Berichtes, der dem Bundesvorstand vorzulegen ist,
f) Beschlussfassung nach § 8, Ziffer III,
g) Bindeglied zwischen den einzelnen Sportsäulen sowie dem Sport und der Jugend.
IV. Das Präsidium hat die von den Bundesfachausschüssen und -kommissionen ausgearbeiteten Jahres- und Einzelplanungen in fachlicher Hinsicht zu prüfen und über die Durchführung zu entscheiden.
V. Beschlüsse der Bundeskonferenz sind vom Präsidium beim Registergericht unverzüglich zur Eintra¬gung zu bringen, soweit es sich um Satzungsänderungen handelt oder eine Änderung von Mitgliedern des Präsidiums erfolgt ist.
Das Präsidium ist ermächtigt, etwaige auf Verlangen des Registergerichtes erforderliche formelle und redaktionelle Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen. Diese Änderungen sind dem Bun¬desvorstand in seiner nächsten Sitzung und der nächsten Bundeskonferenz bekannt zu geben.
VI. Die Verwaltung des RKB-Vermögens obliegt dem Vizepräsident (Finanzen).
VII. Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Referenten oder Ausschüsse einsetzen und diesen die erforderlichen Vollmachten erteilen.
VIII. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
IX. Die Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 18, I. c) bis l), soweit sie nicht Mitglied des Präsidiums sind, können die Aufnahme bestimmter, ihr Ressort bzw. ihren Landesverband betreffende Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung einer Präsidiumssitzung verlangen und sind berechtigt, an der Behandlung dieser Tagesordnungspunkte beratend teilzunehmen.
§ 20 Vertretungsberechtigung
Der RKB wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten. Bei Verhinderung des Präsidenten wird die¬ser durch einen Vizepräsiden¬ten vertreten.
§ 21 Bundesrevisionskommission
I. Die Bundesrevisionskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, wovon für eines der Mitglieder das alleinige Vorschlagsrecht beim Bundesjugendkongress liegt.
Außerdem werden drei Ersatzmitglieder gewählt, die in der gewählten Reihenfolge (Stimmenzahl) bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds tätig werden.
Mitglied der Bundesrevisionskommission kann nur werden, wer kein Amt im Präsi¬dium, dem Bun¬desvorstand und der Bundesjugendleitung hat.
II. Die Bundesrevisionskommission ist zuständig für die ordentliche und außerordent¬liche Revision der Geschäfts- und Kassenführung des RKB, deren laufende Über¬wachung und Berichterstat¬tung vor der Bundeskonferenz und dem Bundesvor¬stand.
III. Sie findet mindestens einmal jährlich und vor der Bundeskonferenz statt.
IV. Den Mitgliedern der Bundesrevisionskommission ist jederzeit Einblick in alle Be¬richte, Vorgänge, Schriftstücke, Akten, Bücher und Konten des RKB zu gewähren. Ihnen ist jede gewünschte Auskunft vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
V. Der Vorsitzende der Bundesrevisionskommission nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Bundesvorstandes teil.
§ 22 Bundesschiedskommission
I. Die Bundesschiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Außer¬dem werden drei Ersatzmitglieder gewählt, die in der gewählten Reihenfolge (Stimmenzahl) bei Ver¬hinderung eines ordentlichen Mitglieds tätigt werden.
Die Mitglieder der Bundesschiedskommission dürfen nicht Mitglied eines anderen Organs oder Gre¬miums des RKB auf Bundesebene sein.
II. Die Bundesschiedskommission ist zuständig für die Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich aus der Tätigkeit des RKB, seiner Organe, Gliederungen und der Satzung ergeben, sofern sie nicht rein sportlicher Natur sind.
III. Die Bundesschiedskommission wird nur auf Antrag tätig. Ihre Einberufung kann von den Organen, Landesverbänden, deren Gliederungen, Vereinen und allen Mitgliedern beantragt werden.
IV. Die Bundesschiedskommission ist nur beschlussfähig, wenn sie vollständig besetzt ist. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Den Wiederspruchsberechtigten ist die Entscheidung als Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
V. Die Entscheidungen der Bundesschiedskommission werden rechtskräftig, wenn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung Widerspruch erhoben wird. Widerspruchsberechtigt sind die Beteiligten.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid der nächsten Bundeskonferenz.
Das Präsidium ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt einem Schiedsverfahren beizutreten.
VI. Die Bundesschiedskommission verhandelt mündlich. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
Den Widerspruchsberechtigten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu geben.
VII. Die Kosten des Verfahrens von der Bundesschiedskommission trägt der RKB. Die Beteiligten tragen ihre Kosten selbst. Ist ein Organ des RKB beteiligt und unterliegt im Verfahren, so trägt der RKB die Kosten auch der obsiegenden Partei. Über die Kostentragung ergeht ein Beschluss, der der Entscheidung beizufügen ist.
VIII. Über abgeschlossene Verfahren ist dem Bundesvorstand im Rahmen seiner nächsten Arbeitstagung Bericht zu erstatten.
IX. Der Vorsitzende der Bundesschiedskommission nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Bundesvorstandes teil.
§ 23 Jugendarbeit im RKB
I. Die Solidaritätsjugend im RKB führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der nach Maßgabe des § 5 dieser Satzung beschlossenen Ordnungen sowie den "Richtlinien für die Solidaritätsjugend Deutschlands" selbst.
II. Für die Aktivitäten im Jugendbereich beschließt der Bundeskongress der Solidari¬tätsjugend Deutschlands "Richtlinien für die Solidaritätsjugend Deutschlands", die der Satzung des RKB nicht entgegen- stehen dürfen.
III. Der Präsident oder ein Mitglied des Präsidiums im Auftrag des Präsidenten hat Sitz und Stimme auf dem Bundeskongress der Solidaritätsjugend Deutschlands und in der Bundesjugendleitung.
IV. Der Solidaritätsjugend sind auf der jeweiligen Gliederung ausreichende Mittel zur Erfüllung des Auftrages aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zur Verfügung zu stellen.
§ 24 Frauenarbeit im RKB
Zur Förderung der Frauenarbeit und des Frauensports im RKB erstellt die Bun¬desfrauenleitung den Frauenförderplan sowie "Richtlinien für die Frauenarbeit im RKB" nach der Maßgabe des § 5 dieser Satzung.
§ 25 Bundesfachausschüsse
I. Die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Bundesfachausschüsse regeln sich entsprechend der die Satzung ergänzenden Regeln und Ordnungen (siehe
§ 5).
II. Die Bundesfachausschüsse treten auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zu Tagungen zusammen.
III. Die Bundesfachausschüsse fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
IV. Beschlüsse der Bundesfachausschüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zeichnung oder Gegenzeich¬nung durch den Vorsitzenden des zuständigen Gremiums ge¬mäß § 27 dieser Satzung..
V. Geben sich die Bundesfachausschüsse eine Geschäftsordnung, so bedarf diese der Bestätigung des Präsidiums.
§ 26 Bundesgeschäftstelle
I. Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte des RKB ist eine Bundesgeschäftstelle eingerichtet.
II. Die Bundesgeschäftstelle wird von einem vom Präsidium zu bestellenden Geschäftsführer verant¬wortlich geleitet. Dieser hat Unterschriftsberechtigung entsprechend der Dienstanweisung des Präsidi¬ums.
III. Der Bundesgeschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Präsidiums und des Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teil.
IV. Die Bundesgeschäftstelle arbeitet nach den Weisungen des Präsidiums.
V. Die Einstellung von Mitarbeitern erfolgt nach Bedarf durch das Präsidium.
§ 27 Gremien und deren Aufgabe
I. Die Gremien leiten und fördern die sportlichen und außersportlichen Aktivitäten und die Darstellung des RKB in der Öffentlichkeit. Ihre Leiter bzw. Vorsitzenden unterrichten den Bundesvorstand regelmäßig über die sportlichen und außersportlichen Aktivitäten des RKB. Einmal im Jahr geben sie einen Rechenschaftsbericht ab.
II. Das jeweilige Gremium besteht aus dem Vorsitzenden oder Leiter und den weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden, mit Ausnahme der Bundesjugend- und Bundesfrauenleitung, auf Vorschlag des Vorsitzenden oder Leiters, von der Bundeskonferenz bestätigt. Das jeweilige Gremium kann einzelnen Mitgliedern Aufgaben übertragen, die sie als Bundesfachwart in eigener Verantwortung ausführen.
Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Der Präsident ist einzuladen und hat volles Stimmrecht; er kann von einem Mitglied des Präsidiums vertreten werden.
III. Der Bundesbeauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist verantwortlich für die Darstellung des RKB und seiner Aktivitäten in der Öffentlichkeit. Er ist verantwortlicher Redakteur für das amtliche RKB-Organ.
IV. Der Bundesbeauftragte für Verkehrspolitik leistet dem Präsidium und dem Bundesvorstand Zuarbeit in verkehrspolitischen Fragen und Angelegenheiten. Er vertritt den RKB in verkehrspolitischen Gremien.
V. Die Bundesradsportleitung fördert und leitet den gesamten Radsport des RKB. Sie erlässt Bestimmungen (siehe § 5) für den Radsport im RKB, soweit dem keine anderen Regelungen entgegenstehen.
VI. Die Bundesmotorsportleitung fördert und leitet den gesamten Motorsport des RKB. Sie erlässt Bestimmungen (siehe § 5) für den Motorsport im RKB, soweit dem keine anderen Regelungen entgegenstehen.
VII. Die Bundesrollsportleitung fördert und leitet den gesamten Rollsport des RKB. Sie erlässt Bestimmungen (siehe § 5) für den Rollsport im RKB, soweit dem keine anderen Regelungen entgegenstehen.
VIII. Die Bundesbreiten- und freizeitsportleitung fördert und leitet die gesamten Aktivitäten auf dem Gebiet des Breiten- und Freizeitsportes. Sie erlässt Bestimmungen (siehe § 5) für die Durchführung von Breiten- und Freizeitsportmaßnahmen, so¬weit dem keine anderen Regelungen entgegenstehen.
§ 28 Auflösung des RKB
I. Die Auflösung des RKB kann nur durch eine Bundeskonferenz beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Delegierten die Entscheidung über die Auflö¬sung des RKB angekündigt worden ist.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 4/5 der Stimmberechtigten der Bun¬deskonferenz.
II. Ein Auflösungsbeschluss darf nur dann von der Bundeskonferenz gefasst werden, wenn ein entspre¬chender Antrag des Bundesvorstandes oder ein solcher von mindestens 4/5 der Landesverbände vorliegt.
Der Beschluss des Bundesvorstandes bedarf 4/5 seiner Mitglieder.
Der Antrag muss schriftlich mit ausführlicher Begründung bei der Bundesgeschäftstelle eingereicht werden.
III. Sofern die Bundeskonferenz nicht anders beschließt, sind der Präsident und der Bundesschatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
IV. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Verbandes an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung sportlicher Aktivitäten im Sinne des § 2 dieser Satzung.
Hierüber beschließt die hierzu eigens einberufene Bundeskonferenz.
V. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des für den Sitz des RKB zuständigen Finanzamtes.
§ 29 Zugang zu Funktionen
Der Zugang zu Funktionen im RKB steht Frauen und Männern gleichermaßen offen, soweit sie Mitglied im RKB sind.
Die Bezeichnungen der Funktionen in dieser Satzung sind geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnun¬gen.
§ 30 Schlussbestimmungen
I. Diese Satzung wurde am 14. November 2009 von den stimmberechtigten Teil¬nehmern der 41. ordentlichen Bundeskonferenz in Schney beschlossen. Sie er¬setzt die Satzung vom 18. November 2000.
II. Diese geänderte Satzung tritt innerverbandlich unmittelbar nach der Beschlussfassung in Kraft.
Außerverbindlich tritt sie mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie ersetzt alle bisherigen entgegenstehenden Beschlüsse und früheren Satzungen.
III. Für alle Gliederungen des RKB, die keine eigene Satzung haben, gilt diese Satzung analog.
Die Satzung wurde beschlossen durch die 41. ordentl. Bundeskonferenz vom 14.-15.11.2009 in Schney bei Lichtenfels